Fernunterrichtsschutzgesetz

§ 3 FernUSG Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags

Gesetzestext

(1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der Textform. (2) Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend. (3) Bei einem Fernunterrichtsvertrag gehören zu den wesentlichen Eigenschaften, über die der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren hat, in der Regel insbesondere 1. die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 3 FernUSG verweist.

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