FGO

§ 133 FGO (1) Gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters

Gesetzestext

oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Finanzgerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. Die §§ 129 bis 131 gelten sinngemäß.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt Absatz 1 für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 133 FGO verweist.

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