FGO

§ 134 FGO Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des

Gesetzestext

Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

============================================================ DRITTER TEIL - KOSTEN UND VOLLSTRECKUNG ============================================================

-------------------------------------------------- Abschnitt I - Kosten --------------------------------------------------

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