FGO

§ 137 FGO Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann

Gesetzestext

auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 137 FGO verweist.

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