FGO

§ 150 FGO Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer

Gesetzestext

Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und Hauptzollämter. Für die Vollstreckung gilt § 69 sinngemäß.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 150 FGO verweist.

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