FGO

§ 151 FGO (1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine

Gesetzestext

Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß;

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