FGO

§ 154 FGO Kommt die Finanzbehörde in den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 2 und der

Gesetzestext

§§ 101 und 114 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis eintausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

============================================================ VIERTER TEIL - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN ============================================================

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 154 FGO verweist.

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