FGO

§ 70 FGO

Gesetzestext

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 70 FGO verweist.

Im Gesetz benachbart

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