FGO

§ 85 FGO Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Dokumente

Gesetzestext

und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Die Vorschriften der § 97, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 85 FGO verweist.

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