GBO

§ 113 GBO

Gesetzestext

Wird die neue Rangordnung eingetragen (§ 102 Abs. 2, § 111) oder wird das Verfahren eingestellt (§ 109), so ist der Einleitungsvermerk zu löschen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 113 GBO verweist.

Im Gesetz benachbart

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