GENG

§ 41 GENG Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder

Gesetzestext

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 41 GENG verweist.

Im Gesetz benachbart

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