GENG

§ 42 GENG Prokura; Handlungsvollmacht

Gesetzestext

(1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. § 29 gilt entsprechend. (2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 42 GENG verweist.

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