GENG

§ 43b GENG Formen der Generalversammlung

Gesetzestext

(1) Die Generalversammlung muss in einer der folgenden Formen abgehalten werden: 1. als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind, (2) Bei einer Präsenzversammlung können Beschlüsse der Mitglieder auch schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden; Absatz 6 gilt entsprechend. Ferner kann die Satzung vorsehen, dass 1. in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Generalversammlung teilnehmen können und (3) Bei einer virtuellen Versammlung muss sichergestellt sein, dass 1. der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird und (4) Bei einer hybriden Versammlung muss sichergestellt sein, dass 1. der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird, (5) Bei einer Versammlung im gestreckten Verfahren muss sichergestellt sein, dass 1. während einer als virtuelle Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Absatz 3 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist, (6) Vorbehaltlich einer Satzungsbestimmung nach Satz 3 entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder über die Form 1. der Versammlung nach Absatz 1 und (7) Mitglieder, die an einer Versammlung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilgenommen haben, gelten als erschienen.

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