Gewerbeordnung
§ 147 GewO Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
Gesetzestext
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 147 GewO verweist.
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