Gewerbeordnung

§ 147 GewO Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

Gesetzestext

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 147 GewO verweist.

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