Gewerbeordnung

§ 148 GewO Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften

Gesetzestext

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 148 GewO verweist.

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