GEWSTDV

§ 8 GEWSTDV Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

Gesetzestext

Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 8 GEWSTDV verweist.

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