GEWSTG
§ 18 GEWSTG Entstehung der Steuer
Gesetzestext
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Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.
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Verweise in dieser Norm
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