GEWSTG

§ 18 GEWSTG Entstehung der Steuer

Gesetzestext

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Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 18 GEWSTG verweist.

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