GGV

§ 1 GGV Anwendungsbereich

Gesetzestext

Diese Verordnung regelt 1. die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbuchblättern für Gebäudeeigentum nach Artikel 231 § 5 und Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, 2. die Eintragung a) eines Nutzungsrechts, b) eines Gebäudeeigentums ohne Nutzungsrecht und c) eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in das Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1 GGV verweist.

Im Gesetz benachbart

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