Gerichtskostengesetz
§ 34 GKG Wertgebühren
Gesetzestext
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... Euro 2 000 500 21,00 10 000 1 000 22,50 25 000 3 000 30,50 50 000 5 000 40,50 200 000 15 000 140,00 500 000 30 000 210,00 über 500 000 50 000 210,00 Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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