Gerichtskostengesetz

§ 33 GKG Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen

Gesetzestext

Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 33 GKG verweist.

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