Gerichtskostengesetz

§ 73 GKG Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten

Gesetzestext

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2)Kostenverzeichnis

Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 73 GKG verweist.

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