GNOTKG

§ 110 GNOTKG Verschiedene Beurkundungsgegenstände

Gesetzestext

Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene Beurkundungsgegenstände 1. Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung und Erklärungen,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 110 GNOTKG verweist.

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