GNOTKG

§ 111 GNOTKG Besondere Beurkundungsgegenstände

Gesetzestext

Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets 1. vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 111 GNOTKG verweist.

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