GNOTKG
§ 24 GNOTKG Kostenhaftung der Erben
Gesetzestext
Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren 1. über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen;
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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