GNOTKG

§ 23 GNOTKG Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren

Gesetzestext

Kostenschuldner 1. in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;

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