GNOTKG

§ 41 GNOTKG Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts

Gesetzestext

In einem Verfahren, das ein Zeugnis nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit § 74 der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, betrifft, ist Geschäftswert der Wert der Gegenstände, auf die sich der Nachweis der Rechtsnachfolge erstreckt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 41 GNOTKG verweist.

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