GNOTKG
§ 50 GNOTKG Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen
Gesetzestext
Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung 1. über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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