GVG

§ 108 GVG Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.

Gesetzestext

§§ 107 bis 109 Kursivdruck: Jetzt "Handelsrichter", vgl. § 45a Deutsches Richtergesetz 301-1

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 108 GVG verweist.

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