GVG

§ 109 GVG (1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer

Gesetzestext

1. Deutscher ist, (2) Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er 1. in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder (3) Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll. Zum ehrenamtlichen Richter soll nicht ernannt werden, wer nach § 33 Nr. 6 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 109 GVG verweist.

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