GWB

§ 60 GWB Einstweilige Anordnungen

Gesetzestext

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über 1. eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 60 GWB verweist.

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