GWB

§ 68 GWB Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren

Gesetzestext

§ 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 68 GWB verweist.

Im Gesetz benachbart

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