GWB

§ 80 GWB Rechtsbeschwerdeentscheidung

Gesetzestext

(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss. (2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der Bundesgerichtshof. (3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück. (4) Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der Bundesgerichtshof 1. in der Sache entsprechend § 76 Absatz 2 bis 5 selbst entscheiden, (5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeentscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. (6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung nach einer Zurückverweisung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen. (7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 80 GWB verweist.

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