GWB

§ 84 GWB Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Gesetzestext

Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 84 GWB verweist.

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