Handelsgesetzbuch
§ 233 HGB Informationsrecht des stillen Gesellschafters
Gesetzestext
Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 233 HGB verweist.
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