Handelsgesetzbuch

§ 256 HGB Bewertungsvereinfachungsverfahren

Gesetzestext

Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 256 HGB verweist.

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