Handelsgesetzbuch

§ 267a HGB Kleinstkapitalgesellschaften

Gesetzestext

(1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 450 000 Euro Bilanzsumme; (2) Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonderen Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist. (3) Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind: 1. Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 267a HGB verweist.

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