Handelsgesetzbuch

§ 309 HGB Behandlung des Unterschiedsbetrags

Gesetzestext

(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts. (2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und 298 in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Abschnitts entspricht.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 309 HGB verweist.

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