Handelsgesetzbuch

§ 32 HGB (1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für

Gesetzestext

1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, (2) Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 32 HGB verweist.

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