Handelsgesetzbuch

§ 342g HGB Einzubeziehende Unternehmen

Gesetzestext

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen: 1. in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 342g HGB verweist.

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