Handelsgesetzbuch

§ 465 HGB Nachfolgender Spediteur

Gesetzestext

(1) Wirkt an einer Beförderung neben dem Frachtführer auch ein Spediteur mit und hat dieser die Ablieferung zu bewirken, so ist auf den Spediteur § 441 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Wird ein vorhergehender Frachtführer oder Spediteur von einem nachfolgenden Spediteur befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 465 HGB verweist.

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