Handelsgesetzbuch

§ 497 HGB Rang mehrerer Pfandrechte

Gesetzestext

Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 497 HGB verweist.

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