Handelsgesetzbuch
§ 515 HGB Inhalt des Konnossements
Gesetzestext
(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten: 1. Ort und Tag der Ausstellung, (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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