Handelsgesetzbuch
§ 519 HGB Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation
Gesetzestext
Die im Konnossement verbrieften seefrachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht werden. Zugunsten des legitimierten Besitzers des Konnossements wird vermutet, dass er der aus dem Konnossement Berechtigte ist. Legitimierter Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnossement besitzt, das 1. auf den Inhaber lautet,
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