Handelsgesetzbuch

§ 532 HGB Kündigung durch den Befrachter

Gesetzestext

(1) Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit kündigen. (2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges Liegegeld verlangen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 532 HGB verweist.

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