Handelsgesetzbuch
§ 555 HGB Sicherung der Rechte des Vermieters
Gesetzestext
Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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