Handelsgesetzbuch

§ 555 HGB Sicherung der Rechte des Vermieters

Gesetzestext

Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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