Handelsgesetzbuch

§ 596 HGB Gesicherte Forderungen

Gesetzestext

(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers: 1. Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung; (2) Absatz 1 Nummer 3 ist nicht auf Ansprüche anzuwenden, die auf die radioaktiven Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind.

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