Handelsgesetzbuch

§ 6 HGB (1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

Gesetzestext

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 6 HGB verweist.

Im Gesetz benachbart

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