Handelsgesetzbuch

§ 614 HGB Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen

Gesetzestext

Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 614 HGB verweist.

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