HINSCHG

§ 2 HINSCHG Sachlicher Anwendungsbereich

Gesetzestext

(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von Informationen über 1. Verstöße, die strafbewehrt sind, (2) Dieses Gesetz gilt außerdem für die Meldung und Offenlegung von Informationen über 1. Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. q Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit werden die Angaben "Anhang 1 Nr. 6.1.4. oder Anhang 2 Nummern 6.1.1. oder 6.1.2" durch die Angaben "Anhang 1 Nr. 6.1.4 oder Anhang 2 Nummern 6.1.1 oder 6.1.2" ersetzt

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2 HINSCHG verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 2 HINSCHG im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

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