Bundesarbeitsgericht · Urteil vom 4. Dezember 2025
2 AZR 51/25
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht, Erfurt
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 4. Dezember 2025
- Aktenzeichen
- 2 AZR 51/25
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2025:041225.U.2AZR51.25.0
- Dokumentnummer
- KARE600071756
Amtlicher Leitsatz
1. Der Hinweisgeberschutz gemäß § 36 HinSchG greift nicht schon dann ein, wenn der Hinweisgeber geltend macht, die benachteiligende Handlung oder Unterlassung beruhe auf dem Umstand, dass er Kenntnis von einem Verstoß iSd. § 2 HinSchG erlangt habe. Erforderlich ist vielmehr ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Meldung bzw. Offenlegung.19
2. Arbeitnehmer in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG oder in einem Kleinbetrieb iSd. § 23 Abs. 1 KSchG haben keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG.41 42
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. Januar 2025 - 3 SLa 19/24 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Februar 2024 - 12 Ca 294/23 - bezüglich der Ansprüche des Klägers auf Prämienzahlung für das Quartal IV des Jahres 2023 in Höhe von 2.750,00 Euro brutto und auf Zahlung von 200,00 Euro brutto (Einbehalt Urlaubsgeld) jeweils nebst der geltend gemachten Zinsen zurückgewiesen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 11 von 39 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die zulässige Revision ist ganz überwiegend unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Wartezeitkündigung vom 27. September 2023 das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Oktober 2023 aufgelöst hat. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf das anteilige tarifliche 13. Entgelt für das Jahr 2023 iHv. 3.288,67 Euro brutto, den Ende Januar 2024 fälligen zweiten Teil des tariflichen Inflationsgeldes iHv. 1.500,00 Euro netto, das Entgelt für die Monate März bis August 2024 iHv. 30.558,00 Euro brutto sowie die weitere Prämie für das Quartal I/2024 iHv. 2.750,00 Euro brutto jeweils nebst der geltend gemachten Zinsen.
Lediglich die Anträge auf Prämienzahlung für das Quartal IV/2023 iHv. 2.750,00 Euro brutto sowie auf Zahlung des im Oktober 2023 wegen vermeintlicher Überzahlung des Urlaubsgeldes einbehaltenen Betrags iHv. 200,00 Euro brutto jeweils nebst der geltend gemachten Zinsen hat das Landesarbeitsgericht mit unzutreffender Begründung abgewiesen. Insoweit ist die Revision begründet und das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Ob dem Kläger diese Ansprüche zustehen, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht selbst entscheiden. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I. Der im Einklang mit § 4 Satz 1 KSchG erhobene Kündigungsschutzantrag ist unbegründet. Die Wartezeitkündigung vom 27. September 2023 ist rechtswirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Oktober 2023 beendet.
1. Die Kündigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 36 Abs. 1 Satz 1 HinSchG, der Repressalien gegen hinweisgebende Personen (§§ 1, 34 HinSchG) verbietet, gemäß § 134 BGB nichtig. Dabei kann der Senat zugunsten des Klägers unterstellen, dass er die Meldung gemäß § 3 Abs. 4 HinSchG bei der korrekten internen Meldestelle erstattet hat (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG) und dass der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fällt (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG). Die Kündigung stellt jedenfalls keine Repressalie iSd. § 36 Abs. 1, § 3 Abs. 6 HinSchG dar. Sie ist keine Reaktion auf die Meldung des Klägers. Die Beklagte hat die entsprechende Vermutung des § 36 Abs. 2 HinSchG widerlegt.
a) Repressalien sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 6 HinSchG Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann. Beschäftigungsbezogene Entscheidungen, die nicht auf die Meldung oder Offenlegung zurückzuführen sind, bleiben demgegenüber weiterhin möglich (BT-Drs. 20/3442 S. 65; Thüsing HinSchG/Thüsing/Peisker 1. Aufl. § 36 Rn. 17; HWK/A. Willemsen 11. Aufl. § 3 HinSchG Rn. 7). Danach können auch Kündigungen Repressalien im Sinne des HinSchG darstellen (vgl. BT-Drs. 20/3442 S. 95, 20/5992 S. 81). Dies folgt auch aus Art. 19 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (im Folgenden HinSch-RL), der die Kündigung ausdrücklich als Beispiel einer Repressalie nennt und dessen Umsetzung in das nationale Recht § 36 Abs. 1 HinSchG dient (vgl. BT-Drs. 20/3442 S. 95).
b) Weil die Repressalie eine Reaktion auf die Meldung oder Offenlegung sein muss, ist klargestellt, dass tatbestandlich die benachteiligende Handlung oder Unterlassung kausal auf der Meldung oder Offenlegung beruhen muss (BT-Drs. 20/3442 S. 65; Lieder/Ceesay/Lieder/Wagner HinSchG 1. Aufl. § 36 Rn. 7; Thüsing HinSchG/Thüsing/Peisker 1. Aufl. § 36 Rn. 7, 16; vgl. zu der hier nicht einschlägigen Frage der Kausalität bei einem Motivbündel ErfK/Greiner 25. Aufl. HinSchG § 3 Rn. 5 mwN zum Streitstand). Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, der Schutz des HinSchG müsse schon im Zeitraum vor der Meldung eingreifen, indem an den Verstoß und dessen Kenntnis seitens des (potentiellen) Hinweisgebers angeknüpft werde, da das HinSchG auch vor präventiven Repressalien ohne Zusammenhang zu einem konkreten Hinweis schütze, ist dem nicht zu folgen.
aa) Hiergegen spricht bereits der klare Gesetzeswortlaut. Nach der Definition in § 3 Abs. 6 HinSchG sind Repressalien „Handlungen oder Unterlassungen …, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind …“. Daraus folgt unmissverständlich, dass die benachteiligende Handlung oder Unterlassung ursächlich auf der Meldung oder Offenlegung beruhen muss. Der bloße Verstoß und die Kenntnis des Hinweisgebers hiervon sind hingegen unzureichend. Das HinSchG knüpft dessen Schutz an eine tatsächlich erfolgte Meldung oder Offenlegung an. Dieses Verständnis kommt auch in den anderen Vorschriften des HinSchG wie bspw. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 33 Abs. 1 klar zum Ausdruck. Es entspricht überdies dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er in § 1 Abs. 1 HinSchG zum Ausdruck gebracht wird. Ziel der gesetzlichen Einführung des Hinweisgeberschutzes in Umsetzung der HinSch-RL ist es, Hinweisgeber vor Benachteiligungen infolge einer Meldung oder Offenlegung zu schützen und Rechtssicherheit herzustellen (vgl. BT-Drs. 20/3442 S. 1 f., 56). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers leisten Hinweisgeber einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Verstößen, waren aber in der Vergangenheit oftmals Benachteiligungen ausgesetzt. Zudem handeln sie im Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufdeckung von Rechtsverstößen einerseits und ihren zivil-, arbeits- und dienstrechtlichen Pflichten andererseits (vgl. BT-Drs. 20/3442 S. 30). Dem liegt ersichtlich die Annahme zugrunde, dass Anknüpfungspunkt eine Meldung oder Offenlegung und nicht allein die Kenntnis des Hinweisgebers von Informationen iSd. § 2 HinSchG ist.
Dafür, dass sich der Schutz auf potentielle Hinweisgeber erstreckt, lassen sich dem Gesetz hingegen keine Anhaltspunkte entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese im Sinn einer planwidrigen Regelungslücke versehentlich nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG aufgenommen hat, sodass eine analoge Anwendung der Vorschriften des HinSchG gerechtfertigt wäre. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesbegründung bewusst das Vorliegen einer Meldung zur Voraussetzung des Hinweisgeberschutzes gemacht.
bb) Aus der HinSch-RL folgt nichts anderes. Ausweislich des klaren Richtlinienwortlauts knüpft auch diese an eine tatsächlich erfolgte Meldung oder Offenlegung an. So schützt Art. 21 Abs. 1 HinSch-RL die in Art. 4 der Richtlinie als „Hinweisgeber“ genannten Personen. Art. 21 Abs. 5 HinSch-RL spricht - ebenso wie § 36 Abs. 2 HinSchG - davon, dass der Hinweisgeber eine Benachteiligung „infolge seiner Meldung oder Offenlegung“ geltend machen muss. Art. 5 Nr. 7 HinSch-RL definiert den „Hinweisgeber“ als eine natürliche Person, die „Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt“. Und nach Art. 5 Nr. 11 HinSch-RL sind Repressalien Handlungen oder Unterlassungen, die „durch eine … Meldung oder eine Offenlegung ausgelöst werden“. Dieses Verständnis entspricht überdies dem Richtlinienzweck, wie er in Art. 1 HinSch-RL unter Berücksichtigung insbesondere der Erwägungsgründe 1, 2, 36, 89, 90, 93 zum Ausdruck kommt - dem Schutz der Hinweisgeber vor Benachteiligungen infolge einer Meldung oder Offenlegung.
cc) Der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV bedarf es insoweit nicht.
(1) Die Meldung des Klägers betrifft Informationen über Verstöße iSd. § 2 Nr. 1 HinSchG, die - nach Auffassung des Klägers - strafbewehrt sind. Der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG geht insoweit über den in Art. 2 Abs. 1 definierten Anwendungsbereich der HinSch-RL hinaus (BeckOGK/Dzida Stand 15. Juli 2025 HinSchG § 2 Rn. 5). Das steht im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 HinSch-RL, der eine Ausdehnung des Schutzes nach nationalem Recht gestattet. Auf diese Weise soll ein umfassender und kohärenter Rahmen für den Hinweisgeberschutz geschaffen werden (siehe Erwägungsgrund 5 der HinSch-RL sowie BT-Drs. 20/3442 S. 34). Dies spricht für eine einheitliche, richtlinienorientierte Auslegung des HinSchG (vgl. zur richtlinienorientierten AuslegungPreis/Sagan/Sagan EuArbR 3. Aufl. Rn. 1.167). Die einzelstaatlichen Gerichte sind insoweit bei einer überschießenden Richtlinienumsetzung zu einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV berechtigt, aber nicht verpflichtet (EuGH 30. Januar 2020 - C-394/18 - Rn. 45 mwN; EuArbRK/Höpfner 5. Aufl. AEUV Art. 267 Rn. 23; Preis/Sagan/Roloff EuArbR 3. Aufl. Rn. 2.17).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600071756Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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